Verkehrsrechtsschutz
Im Straßenverkehr als Halter und Lenker von Fahrzeugen abgesichert.
Das österreichische Gesetz (§ 339 ABGB) schützt den Besitz – also die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, zum Beispiel über ein Grundstück, einen Parkplatz oder eine Wohnung.
Niemand darf den Besitz eines anderen ohne dessen Zustimmung stören oder beeinträchtigen.
Eine Besitzstörung liegt daher immer dann vor, wenn jemand ohne Erlaubnis in den Besitz eines anderen eingreift.
Das gilt auch dann, wenn die Person gar nicht beabsichtigt, etwas „wegzunehmen“ – schon eine eigenmächtige Handlung reicht aus.
Als eigenmächtig gilt jedes Verhalten, das nicht
Weil der Gesetzestext sehr allgemein formuliert ist, kann eine Besitzstörung auf viele verschiedene Arten passieren.
Typische Beispiele sind:
Nach der Rechtsprechung reicht es bereits aus, wenn man erkennen kann, dass eine Fläche privat ist – also etwa durch einen Zaun, eine Hecke, einen Randstein oder eine Schranke.
Wichtig: Entgegen der weit verbreiteten Meinung muss Privatbesitz nicht unbedingt mit einem Schild gekennzeichnet sein, damit der Besitzschutz gilt.
Der gestörte Besitzer kann innerhalb von 30 Tagen, nachdem er von der Störung und von der Person des Störers erfahren hat (z. B. sobald die Behörde den Fahrzeughalter bekannt gibt), eine Besitzstörungs- und Unterlassungsklage beim Gericht einbringen.
In der Praxis wird jedoch meist zuerst außergerichtlich vorgegangen:
Dem Störer wird angeboten, die Angelegenheit ohne Gerichtsverfahren zu erledigen – in der Regel gegen Zahlung eines bestimmten Betrags und Abgabe einer Unterlassungserklärung, mit der er sich verpflichtet, die Störung künftig zu unterlassen.
Der Besitzer darf jedenfalls Ersatz der tatsächlich entstandenen und zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verlangen.
Allerdings liegt der geforderte Betrag bei solchen außergerichtlichen Schreiben oft über den tatsächlich zustehenden Kosten.
Wird die Forderung nicht bezahlt und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, können die Kosten je nach Verlauf des Verfahrens deutlich höher ausfallen. Wird das Verfahren im Zuge der ersten Verhandlung beendet (z.B. durch einen Vergleich), belaufen sich die Gerichtsgebühren und die Kosten der Gegenseite auf rund 180€. Wenn das Verfahren jedoch länger dauert oder keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, steigen die Gesamtkosten sprunghaft an, und können schnell 800€ oder mehr betragen.
Nicht immer ist die vorgeworfene Besitzstörung tatsächlich begangen worden:
So kann es beispielsweise in jenen Fällen, in denen der Parkplatz nicht als private Fläche erkennbar war, ausreichen, eine Unterlassungserklärung abzugeben – also zu erklären, die Handlung, die zur vermeintlichen Besitzstörung geführt haben soll, zukünftig nicht mehr zu begehen. Zu diesem Zweck können Sie unsere Musterunterlassungserklärung verwenden.
Allerdings ist die Nichtbezahlung des Vergleichsbetrages riskant: Kommt es in weiterer Folge zu einer gerichtlichen Besitzstörungsklage, kann der Richter zu dem Schluss kommen, dass tatsächlich eine Besitzstörung begangen wurde. In diesem Fall muss die betroffene Person alle Gerichts- und Anwaltskosten tragen, was je nach Verfahrensverlauf sehr teuer werden kann (> 800€).
Um dieses Kostenrisiko zu minimieren, ist es sinnvoll, zumindest teilweise auf den Vergleich einzugehen:
Hierfür können Sie unsere Musterunterlassungserklärung verwenden und die Höhe des angemessenen Betrages mit unserem Kostenrechner ganz einfach ermitteln.
