ARAG - Rechtsschutz.
Rad mit gestohlenen Reifen

Auffallende Sorglosigkeit? Ein Streit mit der Kaskoversicherung wegen eines geplünderten Dienstwagens

Auch die modernsten Sicherheitseinrichtungen an einem Fahrzeug schützen nicht immer vor Diebstahl! Das musste Wendelin B. feststellen.

 

Trotz Parkens seines Dienstwagens in einem seriösen Stadtviertel, ordnungsgemäßem Absperren des Autos sowie Aktivierung der eingebauten Alarmanlage war das Auto verschwunden; erst am folgenden Tag wurde der Wagen – allerdings ohne Reifen und Inhalt - wieder aufgefunden. Insgesamt entstand durch Diebstahl und Ausplünderung des Fahrzeuges ein Schaden in Höhe von EUR 7.760,--.



Kaskoversicherung lehnt Schaden ab
Die Halterin des Fahrzeuges, die Firma Schlüssel&Sicher, wollte über ihre Kaskoversicherung XY den entstandenen Schaden zur Abrechnung bringen, erhielt jedoch eine ablehnende Stellungnahme der XY: Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verwahrung eines Fahrzeugschlüssels im Inneren des Pkws von einer groben Fahrlässigkeit des Fahrzeuglenkers auszugehen sei, womit die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung fehlen würden. Weiters könnten keine Einbruchspuren festgestellt werden, sodass auch der Nachweis des gewaltsamen Einbruches bzw. Diebstahles nicht erbracht sei.

Zutreffend war, dass Wendelin B. im Kofferraum eine kleine Tasche mit einem Kfz-Ersatzschlüssel verwahrt hatte, doch war nach Ansicht des eingeschalteten Anwaltes in dieser Tatsache keine auffallende Sorglosigkeit von Herrn B. zu erkennen und damit keine grobe Fahrlässigkeit gegeben.

Da die Kaskoversicherung dieser Rechtsansicht nicht entsprechen und den Schaden liquidieren wollte, beschloss die Firma Schlüssel&Sicher den Klagsweg zu beschreiten und begehrte den Ersatz der Reparaturkosten. Der im Kaskoversicherungsvertrag vereinbarte Höchstbetrag für im Fahrzeug befindliche Gegenstände des persönlichen Bedarfes wurde geltend gemacht.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens äußerte der Richter seine Rechtsmeinung dahingehend, dass ein Zurücklassen des Reserveschlüssels im Auto immer grob fahrlässig sei, unabhängig davon, auf welche Weise oder in welchem Bereich des Fahrzeuges der Schlüssel aufbewahrt werde.



Reserveschlüssel im Kofferraum keine „auffallende Sorglosigkeit“
Zur Erleichterung der Firma Schlüssel&Sicher ging das Gericht jedoch in seinem Urteil von seiner ursprünglichen Rechtsansicht ab und sprach den gesamten eingeklagten Betrag zu. In seiner rechtlichen Beurteilung folgte das Erstgericht den Ausführungen des Anwaltes der Firma Schlüssel&Sicher, wonach eine auffallende Sorglosigkeit des Wendelin B. unter Berücksichtigung sämtlicher getroffener Sicherheitsvorkehrungen nicht zu erkennen sei. Auch schloss sich das Gericht der Ansicht an, dass das Vorhandensein eines Ersatzschlüssels im Kofferraum den Diebstahl weder ermöglicht noch erleichtert habe, zumal für professionelle „Autoknacker“ die gängigen Sicherheitssysteme keine schwerwiegenden Probleme darstellen würden.

Diese Entscheidung der 1. Instanz war für die Kaskoversicherung XY nicht zu akzeptieren. Sie erhob dagegen Berufung. Doch auch die 2. Instanz wollte der Argumentation der Versicherung nicht folgen.



Gang bis zum OGH
Selbst das Rechtsmittel der ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof , das die Gegenseite aufgrund fehlender Rechtssprechung zur gegenständlichen Streitfrage anstrebte, vermochte der Rechtsmeinung der Kaskoversicherung nicht zum Durchbruch zu verhelfen: Die Kaskoversicherung XY musste somit den gesamten eingeklagten Betrag sowie die Kosten des Verfahrens in einer Gesamthöhe von EUR 2.710,29 an den Rechtsanwalt der siegreichen Firma Schlüssel&Sicher zahlen

 
 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
ARAG - Rechtsschutz.
SUCHE:
Schnellsuche

 
 
 
 
 
 
 
 
webaktiv